Studienordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
Studienordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg
Verabschiedet in der FBR-Sitzung vom 26.10.1988
(Beratungsgrundlage bis zur Genehmigung durch die BWF)
§ 1 | Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich |
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "0rdnung für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft" vom 27. August 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nor. 40, 9. September 1985; im folgenden: DPO) das Studium in Erziehungswissenschaft (Pädagogik) im Rahmen des Diplomstudiengangs. Sie beschreibt den allgemeinen Aufbau des Studiums und legt die Rahmenbedingungen sowie die Wahlmöglichkeiten der Studierenden für ein ordnungsgemäßes Studium fest. |
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Übersicht |
§ 3 | Studiendauer |
Die Diplomstudienordnung regelt den Aufbau und die Inhalte des Studiums so, dass in der Regel die Zwischenprüfung am Ende des vierten, die Diplomprüfung nach weiteren fünf Semestern (einschließlich der Erstellung der Diplomarbeit) absolviert werden kann. |
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Übersicht |
§ 4 | Studienbestandteile |
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Übersicht |
§ 5 | Gliederung des Studiums und Studienvolumen |
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Übersicht |
§ 7 | Vorschriften über Leistungsnachweise |
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Übersicht |
§ 8 | Zusammenstellung der Studienleistungen |
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Darüber hinaus:
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Darüber hinaus:
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Übersicht |
§ 9 | Beschreibung der Studienfächer und -schwerpunkte |
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Übersicht |
§ 10 | Studienprojekte und Praktika |
Die DPO schreibt für die Zulassung zur Vorprüfung (§ 11 (4) DPO) und für die Zulassung zur Diplomprüfung (§ 14,5 DPO) entweder den Nachweis von Praktika im Umfang von jeweils drei Monaten oder den Nachweis von Studienprojekten (mit zeitlich jeweils entsprechenden Praxisanteilen) vor.
Ein Studienprojekt ist ein von den beteiligten Studierenden selbst verantwortetes, von Lehrenden betreutes, in der Regel mindestens zweisemestriges wissenschaftliches Vorhaben, das theoretische mit praktischer Betätigung verbindet. Praktika bezwecken, den Studierenden unter pädagogischen Perspektiven Erfahrungen und Handlungskompetenzen im Umgang mit Personen, institutionellen Abläufen und den inhaltlichen Aufgaben am Praktikumsort zu vermitteln. Die Praktikumstätigkeit muss vorwiegend pädagogischer Art sein. Die im Hauptstudienpraktikum zu vermittelnden Erfahrungen und Handlungskompetenzen beziehen sich auf eines der in § 9 2. genannten Wahlpflichtfächer. Das Grundstudienpraktikum kann, das Hauptstudienpraktikum muss in integrierter Form erfolgen, d.h. durch mindestens eine Lehrveranstaltung vor- oder nachbereitet werden. |
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Übersicht |
§ 12 | Studienberatung |
Die Studienberatung im Rahmen des Diplomstudiumgangs soll den Studierenden helfen, ihr Studium so anzulegen und durchzuführen, dass sie es in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen erfolgreich abschließen können. Zu diesem Zweck dienen insbesondere Beratungen über individuell und im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit sinnvolle Kombinationen von Studienschwerpunkten, Praktikumsort, Wahlfach und Wahlpflichtfach sowie ggf. Studienprojekt. Studienfachberatung findet in erster Linie durch die hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers des Fachbereichs Erziehungswissenschaft statt. Die pflichtgemäße Studienberatung laut § 11,5 DPO muss in den ersten beiden Studiensemestern stattfinden und sieht ein einmaliges gründliches Beratungsgespräch vor. Daneben findet zusätzliche Studienfach- und Studiengangsberatung statt, vor allem durch:
Bei Eintritt ins 10. Studiensemester sind die Studierenden zur Teilnahme an einer Beratung gemäß § 3 (3) DPO verpflichtet. Näheres zur Durchführung der Studienberatung regelt der Diplomprüfungsausschuss. |
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Übersicht |
§ 14 | Inkrafttreten der Studienordnung |
Diese Studienordnung tritt nach Beschluss des Fachbereichsrates vom 26.10.1988 und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom ... in Kraft. |
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