Ehrenpromotionen
DIe Promotionsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft sieht in Paragraph 1 Absatz 4 vor, dass für besondere wissenschaftliche Leistungen der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (abgekürzt: Dr. phil. h. c.) verliehen werden kann.
§ 18 Ehrenpromotion
- Die Verleihung der außerordentlichen Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil. h.c.) erfolgt in Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und/oder in Auszeichnung eines für die Fakultät bedeutsamen Lebenswerks.
- Auf Vorschlag von mehreren Professorinnen oder Professoren eines Fachbereichs kann der erweiterte Fachbereichsvorstand die Eröffnung des Verfahrens zur Verleihung einer Ehrenpromotion beim Promotionsausschuss beantragen. Die Voraussetzungen für die Verleihung werden durch eine vom Promotionsausschuss entsprechend §8 eingesetzte Ehrenpromotionskommission auf der Grundlage von zwei durch den Promotionsausschuss bestellten externen Gutachten geprüft.
- Die Ehrenpromotionskommission leitet dem Fakultätsrat eine Beschlussvorlage zu. Der Verleihung müssen fünf Sechstel der Mitglieder des Fakultätsrats zustimmen.
- Die Ehrenpromotion wird durch Überreichung einer Urkunde der Fakultät für Erziehungswissenschaft vollzogen, in der die Verdienste der geehrten Person gewürdigt werden.
Von der Fakultät verliehene Ehrendoktorwürden
Die folgenden Personen haben eine Ehrendoktorwürde der Fakultät für Erziehungswissenschaft bzw. des Fachbereichs Erziehungswissenschaft der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft (bis 2014) erhalten.