Nachträgliche Anerkennung von Praxistätigkeit
Im Bachlor- und Masterstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft haben Sie die Möglichkeit, sich vorab geleistete Praxistätigkeit rückwirkend als Praktikum anerkennen zu lassen. Dazu sollte die vorab geleistete Praxis folgende Kriterien erfüllen:
- Die Praxis wurde in einem pädagogisches Feld getätigt,
- Sie wurden durch eine pädagogische Fachkraft angeleitet,
- es hat eine angeleitete Reflexion stattgefunden,
- die Tätigkeit liegt nicht länger als 5 Jahre zurück
- und es besteht eine inhaltliche Nähe zwischen Studium und der geleisteten Praxis.
Diese Kriterien müssen in einem formlosen Antrag beschrieben und nachgewiesen werden.
Formloser Antrag auf Anerkennung der Praxistätigkeit
Über eine Anerkennung der Praxistätigkeit entscheidet der Praktikumsbeauftragte. Dies geschieht durch eine Einzelfallprüfung auf Gleichwertigkeit mit dem studienbegleitenden Berufspraktikum.
Dazu stellen Sie einen formlosen, aber schriftlichen Antrag an das ZaP (derzeit als Scan-Anhang per Mail). Der Antrag muss ein Anschreiben und die erforderlichen Nachweisen in Kopie beinhalten.
Bei erfolgreicher Anerkennung, ist diese in der Regel mit Auflagen verbunden. Meist sind dies die Teilnahme an einem NachbereitungsSeminar und ein studienadäquater Bericht über die anerkannte Tätigkeit.
Was ist ein ‚formloser Antrag‘?
Ein formloser Antrag ist keine Email und kein 'Schmierzettel'. Formlos bedeutet nur, dass es für den Antrag kein Formular gibt, da es sich um Einzelfälle handelt. Stattdessen sollte der Antrag ein Brief-Format aufweisen. Das heißt, er beinhaltet einen Absender, Ihre Matrikelnummer, ein Datum sowie eine eigenhändige Unterschrift.
Mit dem Antrag sollte außerdem klar werden, was Sie und für welchen Studiengang Sie dies beantragen.
Sofern die Praxiszeit parallel zum Studiengang stattfand, müssen Sie außerdem begründen, warum die Praxistätigkeit nicht regulär vorab als Praktikum beantragt wurde.
Was sind die erforderlichen ‚Nachweise der Praxisstelle‘?
Des weiteren muss der Antrag von der Praxisstelle ausgestellte und unterschriebene Dokumente beinhalten (z. B. Praktikums- bzw. Arbeitszeugnis), die die oben genannten Kriterien nachweisen und somit Angaben über folgende Punkte enthalten:
- den Zeitraum der Praxiszeit (die angerechnet werden soll)
- den Stundenumfang insgesamt
- die konkret von Ihnen wahrgenommene Tätigkeiten in der Zeit
- sowie Art und Umfang der fachlichen Betreuung durch die Einrichtung während der Praxiszeit (möglichst von pädagogischem Personal).
Downloads
Die Informationen zur nachträglichen Anerkennung vorab geleisteter Praxistätigkeit können Sie sich hier herunterladen.