Prüfungsberechtigte
Die Prüfungsberechtigung für Bachelor- und Masterarbeiten ist an verschiedene Faktoren gekoppelt, die sich bei den einzelnen Lehrenden auch ändern können. Deshalb ist anzuraten, in Zweifelsfällen vorab zu klären, ob eine Abschlussarbeit betreut werden kann oder nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie im Studien- und Prüfungsbüro oder bei den zuständigen Prüfungsausschüssen.
Grundsätzlich bestehen folgende Regelungen, von denen die Prüfungsausschüsse allerdings auf Antrag Ausnahmen genehmigen können:
Prüfungsberechtigte für Bachelorarbeiten (KEIN Lehramt)
Gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses Erziehungs- und Bildungswissenschaft vom Januar 2024 sind neben den Hochschullehrer:innen (= Professor:innen und Juniorprofessor:innen) alle in den erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Studiengängen der Fakultät „lehrenden wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen“ (= WiMiLe, Promovierende, Postdoc sowie Projektpersonal mit Lehraufträgen) prüfungsberechtigt, sofern die Lehre innerhalb der letzten fünf Jahre stattgefunden hat. Diese Regelung gilt in Bachelorverfahren für Erst- und Zweitgutachten in beliebiger Kombination.
Gemäß § 64, Abs. 2 HmbHG dürfen Prüfer:innen, die nicht der Gruppe der Hochschullehrer:innen angehören, nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff prüfen. Das Thema der Bachelorarbeit muss sich daher auf eine von der/dem angestrebten Prüfer:in angebotene Lehrveranstaltung beziehen. Diese Lehrveranstaltung muss von der/dem Verfasser:in der Bachelorarbeit nicht besucht worden sein, es geht dabei nur um den Kompetenznachweis der/des Prüfer:in.
Wenn das Erst- oder Zweitgutachten von einer Person übernommen werden soll, die weder zur Gruppe der Hochschullehrer:innen, noch der Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen mit Lehrverpflichtung der Fakultät für Erziehungswissenschaft gehört (z.B. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in Projekten ohne Lehre, Lehrbeauftragte) muss vorab eine Prüfungsberechtigung beantragt werden (inkl. Begründung der Notwendigkeit). Dies gilt auch für externe Prüfer:innen und Professor:innen anderer Fakultäten der UHH. In solchen Fällen müssen darüber hinaus Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Zustellanschrift) der Prüferin bzw. des Prüfers mitgeteilt werden. Die Beantragung erfolgt formlos über das Studienbüro. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall dort zum Vorgehen beraten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Informationsseiten zur Bachelorarbeit EuB.
Prüfungsberechtigte für Masterarbeiten (KEIN Lehramt)
Gemäß §13 Abs. 9 der Prüfungsordnung muss die/der Erstgutachter:in der Gruppe der Hochschullehrer:innen angehören. Das sind gem. § 10 Abs. 1 HmbHG alle Professor:innen und Juniorprofessor:innen der Fakultät für Erziehungswissenschaft.
Das Zweitgutachten darf gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses Erziehungs- und Bildungswissenschaft vom Januar 2024 neben den Hochschullehrer:innen von allen in den erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Studiengängen der Fakultät „lehrenden wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen“ (= WiMiLe, Promovierende, Postdoc sowie Projektpersonal mit Lehraufträgen) übernommen werden, sofern die Lehre innerhalb der letzten fünf Jahre stattgefunden hat.
Gemäß § 64, Abs. 2 HmbHG dürfen Prüfer:innen, die nicht der Gruppe der Hochschullehrer:innen angehören, nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff prüfen. Das Thema der Masterarbeit muss sich daher auf eine von der/dem angestrebten Prüfer:in angebotene Lehrveranstaltung beziehen. Diese Lehrveranstaltung muss von der/dem Verfasser:in der Masterarbeit nicht besucht worden sein, es geht dabei nur um den Kompetenznachweis der/des Prüfer:in.
Wenn das Zweitgutachten von einer Person übernommen werden soll, die weder zur Gruppe der Hochschullehrer:innen, noch der Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen mit Lehrverpflichtung der Fakultät für Erziehungswissenschaft gehört (z.B. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in Projekten ohne Lehre, Lehrbeauftragte) muss vorab eine Prüfungsberechtigung beantragt werden (inkl. Begründung der Notwendigkeit). Dies gilt auch für Erst- oder Zweitgutachten, die von externen Prüfer:innen und Professor:innen anderer Fakultäten der UHH übernommen werden sollen. In solchen Fällen müssen darüber hinaus Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Zustellanschrift) der Prüferin bzw. des Prüfers mitgeteilt werden. Die Beantragung erfolgt formlos über das Studienbüro. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall dort zum Vorgehen beraten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Informationsseiten zur Masterarbeit EuB, Masterarbeit MOTION oder Masterarbeit Behindertenpädagogik.
Prüfungsberechtigte für Bachelor- und Masterarbeiten (NUR Lehramt)
Für alle B.A./B.Sc.-Abschlussarbeiten, die im Teilstudiengang Erziehungswissenschaft verfasst werden, sind derzeit als Erst- und Zweitgutachter:innen grundsätzlich alle Lehrenden prüfungsbrechtigt, die in dem jeweiligen Studiengang gelehrt haben, wobei eine:r der Prüfer:innen aus der Gruppe der Hochschullehrer:innen stammen bzw. habilitiert sein muss.
Hochschullehrer:innen sind: Professor:innen, Junior-Professor:innen sowie Vertretungs-Professor:innen in den jeweiligen Studiengängen.
Für alle M.Ed.-Prüfungen, die im Teilstudiengang Erziehungswissenschaft verfasst werden, gilt abweichend von Vorstehendem derzeit eine Antragspflicht für jede einzelne Tätigkeit als M.Ed.-Prüfer:in für folgende Gruppen von Lehrenden:
- wissenschaftliche Mitarbeiter:innen auf Qualifikationsstellen (Promovend:innen);
- Lehrbeauftragte.
Zusätzlich sind wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die nicht in der Lehre tätig sind, auf Antrag prüfungsberechtigt. Die Kriterien für die Bewilligung von Einzelprüfungsbrechtigungen finden Sie in dem entsprechenden Beschluss des dezentralen Prüfungsausschusses, das Antragsformular (PDF) steht zum Download bereit.