Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen
Die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen erfolgt gemäß § 8 der jeweiligen Prüfungsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ und „Master of Arts“ bzw. gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ und „Bachelor of Science“, „Bachelor of Education“ und „Master of Education“ sowie gemäß der jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen.
Zuständigkeiten
Gemäß § 8 PO entscheidet der Prüfungsausschuss (Nicht-Lehramt) bzw. der dezentrale Prüfungsausschuss für den jeweiligen Teilstudiengang (Lehramt) über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Aufgrund der Menge und Heterogenität der Anträge hat sich in den letzten Jahren die Praxis etabliert, die Betreuung der Anerkennungsverfahren von der Erstberatung bis zur Genehmigung durch den zuständigen (dezentralen) Prüfungsausschuss an spezialisierte „Geschäftsstellen“ zu vergeben.
Damit Sie gleich die für Sie richtige Anlaufstelle finden, sind diese hier nach Studiengängen aufgelistet:
Erziehungs- und Bildungswissenschaft (B.A. Haupt- und Nebenfach; M.A.)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule Erziehungswissenschaft (außer Praktika und FüB2-Wahlpflichtmodule) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Praktika | Zentrum für außerschulische Praxis (ZaP) |
FüB-Wahlpflichbereich (ohne Praktika) | Herr Dr. Jens Joachim Rogmann |
Wahlbereich (nur HF EuB und M.A.) | Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
„Alte“ Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.A./B.Sc.) (Zulassung bis WiSe 19/20)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (außer ISP und 0m2) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Sonderpädagogik (außer 0s1) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Integriertes Schulpraktikum (ISP) [Modul 0j1] | Praktikumsbüro am ZLH |
Sonderpädagogisches Erkundungspraktikum [Modul 0s1 Lernverläufe analysieren und Lernprobleme identifizieren] |
Herr Prof. Dr. Joachim Schroeder |
Berufs- und wirtschaftspädagogisches Orientierungspraktikum [Modul 0m2 Erkundung im berufs- und wirtschaftspädagogischen Praxisfeld] |
Michael Gillert |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
„Neue“ Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.Ed.) (Zulassung ab WiSe 20/21)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (außer OP und BWP0EP) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Sonderpädagogik (außer SP0L1) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Orientierungspraktikum (OP) LAGS, LAS-G [Modul EW0P1] |
Praktikumsbüro am ZLH |
Orientierungspraktikum (OP) LASek, LAS-Sek [Modul EW0P2] |
Praktikumsbüro am ZLH |
Sonderpädagogisches Erkundungspraktikum |
Herr Prof. Dr. Joachim Schroeder |
Berufs- und wirtschaftspädagogisches Orientierungspraktikum [Modul BWP0EP Erkundung im berufs- und wirtschaftspädagogischen Praxisfeld] |
Michael Gillert |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
Master-Lehramtsstudiengänge (M.Ed.)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule der Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft und Sonderpädagogik (außer Kernpraktika) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens) |
Kernpraktika | Zentrum für Lehrkräftebildung Hamburg (ZLH) |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
Mehrsprachigkeit und Bildung - MOTION (M.A.)
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (s. Ablauf des Verfahrens)
Rechtliche Grundlagen
Seitdem die „Lissabon-Konvention“ der Europäischen Union im Jahre 2007 in Bundesrecht überführt worden ist, müssen Hochschulen extern erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkennen.
Im Sinne der „Lissabon-Konvention“ bezieht sich der Begriff der Anerkennung auf die Anerkennung zwischen den Vertragsstaaten und nicht auf die Anerkennung innerhalb eines bestimmten Vertragsstaates. Die Umsetzung der Vorgaben der „Lissabon Konvention“ in § 40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) ab dem 15. Juli 2010 bewirkt jedoch, dass auch Studierende aus Drittstaaten sowie deutsche Studierende erfasst werden. Diese gesetzliche Regelung entspricht zudem der aktuellen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz (KMK). Auch die Neufassungen der fakultären Prüfungsordnungen (PO), enthalten nunmehr gleichlautende Regelungen zur Anerkennung (in § 8), mit denen die Vorgaben der „Lissabon-Konvention“ sowie des HmbHG umgesetzt werden. Entscheidender Grundsatz der Lissabon-Konvention ist, dass eine Qualifikation im Regelfall anzuerkennen ist. Die Beweislast, dass ein Antrag auf Anerkennung nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weil ein wesentlicher Unterschied vorliegt, trägt die für die Anerkennung zuständige Stelle. Innerhalb sowie auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen sind gemäß der „Lissabon-Konvention“, § 40 HmbHG, sowie § 8 PO grundsätzlich anzuerkennen.
1. Anerkennung von innerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen gemäß § 40 Absatz 1 HmbHG, § 8 Absatz 1 PO
„Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.“
Die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen kann demnach nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass wesentliche Unterschiede bestehen.
2. Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen gemäß § 40 Absatz 2 HmbHG, § 8 Absatz 3 PO
„Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.“
Anders als bei hochschulisch erlangten Qualifikationen, kann bei außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen nicht ohne weiteres von einer entsprechenden qualitativen Gleichwertigkeit ausgegangen werden, so dass diese nicht bereits unterstellt wird; der Umfang ihrer Anrechenbarkeit ist auf die Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen begrenzt, damit ein wesentlicher Anteil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung auch tatsächlich hochschulisch erfolgt.1
3. Anerkennungsverfahren
Voraussetzungen für die Anerkennung sind demnach:
- ein Antrag des bzw.der Studierenden an den Prüfungsausschuss (dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen) und
- keine durch die Hochschule nachgewiesenen wesentlichen Unterschiede bzw. das Vorliegen von Gleichwertigkeit bei außerhochschulisch erbrachten Leistungen.
Mit dem erfolgreichen oder erfolglosen Abschluss eines Moduls scheidet eine Anerkennung generell aus.
Zur Feststellung von wesentlichen Unterschieden bzw. der Gleichwertigkeit können folgende Kriterien herangezogen werden2:
- Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen3 (z.B.Bachelor, Master)
- Workload (kann allein kein Ausschlussgrund sein)
- Profil des Studienprogramms (die inhaltlichen Ausrichtungen der beiden Studiengänge sind zu vergleichen)
- Lernergebnisse (Frage: Ist das Studienziel ernsthaft gefährdet, wenn eine Anerkennung erfolgt?)
Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 8 Absatz 5 PO).
Noten sind - soweit vergleichbare Notensysteme vorliegen - zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ ausgewiesen (§ 8 Absatz 4 PO).
Studierende sind dafür verantwortlich, die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Bewertung des Antrages auf Anerkennung an der Universität Hamburg vorzulegen (§ 8 Absatz 5 PO). Sie trifft insoweit eine „Mitwirkungspflicht“. Fehlen aussagekräftige Unterlagen und reicht die bzw. der Studierende diese, auch auf eine entsprechende Nachfrage hin, nicht ein, kann die Anerkennung aufgrund dessen abgelehnt werden. Die Darlegung der wesentlichen Unterschiede zwischen erlangter und anzuerkennender Prüfungsleistung bedarf es dann nicht. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Fälle, in denen es den Studierenden ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ihnen darf dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen.
Ist die Vergleichbarkeit der Leistungen weiterhin zweifelhaft, obwohl aussagekräftige Unterlagen eingereicht worden sind, so richtet sich die Anerkennung nach der Beweislast. Kann die Hochschule demnach die „wesentlichen Unterschiede“ nicht eindeutig aufzeigen, hat eine Anerkennung zu erfolgen. Sie scheidet hingegen aus, wenn die bzw. der Studierende das „Vorliegen der Gleichwertigkeit“ nicht eindeutig nachgewiesen hat.4
Die Entscheidung über die Anerkennung sollte möglichst zeitnah erfolgen, um den Studierenden Klarheit für ihr weiteres Studium zu verschaffen. §75 Verwaltungsgerichtsordnung sieht grundsätzlich eine 3-Monats-Frist für die Bearbeitung von Anträgen vor. Danach haben die antragstellenden Studierenden die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage einzureichen.
1 Vgl. Drucksache der Bürgerschaft 19/6214, S. 11f.
2 Hochschulrektorenkonferenz – Projekt nexus, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestell-ten Fragen, Dezember 2016, https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerken-nung/Handreichung_Kriterien_fuer_gute_Anerkennung_FAQ.pdf [letzter Abruf: 09.02.2021].
3 Die Niveaustufen der Abschlüsse und ihre entsprechenden Kompetenzbeschreibungen sind im Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse definiert, siehe auch https://www.hrk.de/themen/studium/qualifikationsrahmen [letzter Abruf: 09.02.2021].
4 Hochschulrektorenkonferenz –Projekt nexus, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig ge-stellten Fragen, Dezember 2016, https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerken-nung/Handreichung_Kriterien_fuer_gute_Anerkennung_FAQ.pdf [letzter Abruf: 09.02.2021].
Grundlegende Prüfungsausschussbeschlüsse (z.B. Anerkennungsmöglichkeiten aus der Erzieher:innenausbildung)
- Der Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft hat am 08.04.2020 beschlossen, wegen des vorliegenden wissenschaftlichen Niveauunterschieds zwischen schulischer Ausbildung und universitärem Hochschulstudium keine Anerkennungen auf Grundlage einer Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher:in mehr vorzunehmen. Ausgenommen ist nur der Baustein 0b4b „Seminar: Rechtliche Grundlagen der Sozialpäd./Kinder- und Jugendbildung“ des Moduls 0b4 „Handlungskompetenzen in der Sozialpädagogik/Kinder- und Jugendbildung“, der auf Grundlage des Ausbildungsmoduls „Gesellschaft, Recht, Organisation“ anerkannt werden kann, und Praktikumsanteile.
- Der dezentrale Prüfungsausschuss für die Bachelor-Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft und Sonderpädagogik in den Lehrämtern hat am 21.10.2020 und 21.07.2021 Äquivalenzlisten für Wechsler:innen von den „alten“ auf die „neuen“ Lehramtsstudiengänge beschlossen. Die dort aufgelisteten Anerkennungsmöglichkeiten werden somit nach Antragstellung garantiert genehmigt.
- Der dezentrale Prüfungsausschuss für den Master-Teilstudiengang Erziehungswissenschaft in den Lehrämtern hat am 18.10.2023 Äquivalenzlisten für Wechsler:innen von den „alten“ auf die „neuen“ Lehramtsstudiengänge beschlossen. Die dort aufgelisteten Anerkennungsmöglichkeiten werden somit nach Antragstellung garantiert genehmigt.
- Der dezentrale Prüfungsausschuss für die Bachelor-Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft und Sonderpädagogik in den Lehrämtern hat am 24.03.2021 beschlossen, wegen des vorliegenden wissenschaftlichen Niveauunterschieds zwischen schulischer Ausbildung und universitärem Hochschulstudium keine Anerkennungen auf Grundlage einer Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher:in/Heilerziehungspfleger:in mehr vorzunehmen. Ausgenommen ist nur das Erkundungspraktikum mit Vor- und Nachbereitungsseminar im Modul SP0L1/0s1 im Teilstudiengang Sonderpädagogik. Ob auch die dem Nachbereitungsseminar zugeordnete Prüfungsleistung „Praktikumsbericht“ anerkannt wird, unterliegt dabei einer individuellen Prüfung.
- Der Prüfungsausschusses MA MOTION hat zur Anerkennung bereits eingebrachter Leistungen (Beschlussdatum: 21.01.2021, letzte Änderung: 28.10.2021) folgendes beschlossen:
„Sofern Studierende des M.A. MOTION im Rahmen ihres Bachelor-Studiums Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert haben, die in gleicher/ähnlicher Form auch Teil des Lehrangebots des M.A. MOTION sind, werden diese für den Masterstudiengang nicht anerkannt, wenn ein ausreichendes Alternativangebot an Lehrveranstaltungen zur Verfügung steht (min. drei LV). Grund sind unterschiedliche Niveau- und Leistungsanforderungen an Bachelor- und Masterstudierende auch in identischen Veranstaltungen und andere Qualifikationsziele der Module. Darüber hinaus sollen die Studierenden angehalten werden, sich fachlich und thematisch breit aufzustellen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern.“
Allen Studierenden ist es jedoch unbenommen einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung zu stellen, wenn Sie explizit nachweisen, dass die geforderten Qualifikationsziele auf entsprechendem wissenschaftlichem Niveau erreicht wurden.
Ablauf des Verfahrens, einzureichende Unterlagen
Für den Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Teilstudiengang Erziehungswissenschaft ist ein Antragsformular vorgesehen, welches Sie am Computer ausfüllen und anschließend ausdrucken können. Bitte informieren Sie sich selbständig über Anerkennungsmöglichkeiten, indem Sie z.B. die Qualifikationsziele in den Modulbeschreibungen Ihres Studiengangs an der Universität Hamburg mit denjenigen Ihrer Herkunftshochschule vergleichen. Sofern keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, ist die Möglichkeit der Anerkennung grundsätzlich gegeben und ein Antrag kann gestellt werden.
Sollten Sie Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare haben, finden Sie unter „Ausfüllhilfen“ hilfreiche Muster und Tabellen.
Das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular ist mit den entsprechenden Leistungsnachweisen (immer schriftliche Belege (z.B. Transcript of Records, Bescheinigung(en) bzw. Scheinformular(e) o.ä.)) in Kopie sowie zugehörigen Modulbeschreibungen o.ä. im Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (StuP), Von-Melle-Park 8, 20146 Hamburg einzureichen. Bitte beachten Sie, dass der Leistungsnachweis Stempel und Unterschrift der entsprechenden Stelle der Herkunftshochschule, einen QR-Code, Verifikationslink o.ä. zur Überprüfung der Echtheit tragen muss. Dies gilt auch, wenn auf Ihrer Leistungsübersicht steht, dass sie ohne Unterschrift und Stempel gültig ist (z.B. CAU Kiel)! Fordern Sie in einem solchen Fall bei der Herkunftshochschule bitte ein unterschriebenes und gestempeltes Exemplar an. Für Studierende der Universität Hamburg, die sich Leistungen aus einem anderen Studium an der Universität Hamburg anrechenn lassen wollen, genügt als Leistungsnachweis ein einacher Ausdruck des entsprechenden Leistungskontos bzw. der Teilleistungsansicht, der auch nicht unterschrieben oder gestempelt sein muss.
Soll ein Abschlussmodul anerkannt werden, muss auch ein ausgedrucktes Exemplar der Bachelor- bzw. Masterarbeit mit eingereicht werden.
Im StuP wird eine erste formale Prüfung vorgenommen. Sollten die eingereichten Unterlagen unvollständig sein oder Nachweise fehlen, werden Sie darüber informiert und bekommen die Möglichkeit diese nachzureichen.
Bitte beachten Sie, dass eine Anerkennungsberatung aufgrund des personellen Engpasses im Studienbüro momentan nur sehr schwer durchgeführt werden kann. Fragen zum Anerkennungsverfahren für die Lehramtsstudiengänge werden über das Funktionspostfach anerkennung.ew"AT"uni-hamburg.de beantwortet. Anträge müssen grundsätzlich per Post eingereicht werden. Da sie eine eigenhändige, „echte“ Unterschrift tragen müssen, ist eine elektronische Übermittlung per E-Mail leider nicht möglich.
Alle vollständigen(!) Anträge (mit allen erforderlichen Nachweisen) werden vom StuP zur Prüfung und Befürwortung an die/den Anerkennungsbeauftragte:n weitergeleitet. Ist dies erfolgt, geht der Antrag wiederum über das StuP an den jeweils zuständigen (dezentralen) Prüfungsausschuss zur Genehmigung.
Nach der Genehmigung des Anerkennungsantrags wird der komplette Vorgang an das zuständige Hauptfach-Studienbüro bzw. das ZPLA übermittelt, damit die Anerkennung in STiNE dokumentiert werden kann.
Formulare
- Lehramtsstudierende nutzen bitte das Formular, das Sie auf der Homepage des ZPLAs finden, und reichen die Anträge beim StuP ein.
- Formulare NUR für B.A. (HF/NF) und M.A. Erziehungs- und Bildungswissenschaft sowie M.A. Mehrsprachigkeit und Bildung/MOTION:
- ACHTUNG: Anerkennungen von Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt werden mit eigenen Formularen und einem anderen Prozess im Referat Internationalisierung bearbeitet (vgl. oben „Zuständigkeiten“)!
Ausfüllhilfe/Antragsbeispiele zur Orientierung
Ausfüllhilfen für Anerkennunganträge nach einem Wechsel vom „alten“ zum „neuen“ Lehramt an der Universität Hamburg:
- MUSTER: Antrag auf Anerkennung eines kompletten Moduls inkl. erklärender Kommentare (PDF)
- MUSTER: Antrag auf Anerkennung von Modulbausteinen inkl. erklärender Kommentare (PDF)
Ausfüllhilfe für Anerkennunganträge von extern erbrachten Leistungen für ein Lehramtsstudium an der Universität Hamburg:
Ausfüllhilfen für Anerkennunganträge für den B.A./M.A. Erziehungs- und Bildungswissenschaft:
- MUSTER: Antrag auf Anerkennung eines kompletten Moduls inkl. erklärender Kommentare (PDF)
- MUSTER: Antrag auf Anerkennung von Modulbausteinen inkl. erklärender Kommentare (PDF)
- MUSTER: Antrag auf Anerkennung von Leistungen für den Wahlbereich inkl. erklärender Kommentare (PDF)
Ausfüllhilfe für einen Anerkennungantrag für den B.A. Erziehungs- und Bildungswissenschaft auf Grundlage einer Erzieher:innenausbildung:
Wichtige Auflistungen mit Angaben, die in den Anerkennungsanträgen abgefragt werden:
Informationen zu Anerkennungsmöglichkeiten nach einem Wechsel vom „alten“ zum „neuen“ Lehramt
Studierende, die im „alten“ Lehramt Module an der Universität Hamburg abgeschlossen haben, können sich diese wie folgt nach einem erfolgreichen Wechsel ins „neue“ Lehramt anerkennen lassen. Bitte beachten Sie, dass ein Anerkennungsantrag erst NACH erfolgter Umschreibung gestellt werden kann und nicht bereits nach der Zulassung, da ein entsprechendes, neues Leistungskonto in STiNE erforderlich ist. Ein STiNE-Ausdruck als Leistungsnachweis genügt, es muss kein Transcript of Records (ToR) eingereicht werden. Ausfüllhilfen für die Anerkennungsanträge finden Sie unten in diesem Abschnitt.
1. Teilstudiengang Erziehungswissenschaft
- Wechsel von Lehramt Primar- und Sekundarstufe I (B.A.) zu Lehramt an Grundschulen (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt Primar- und Sekundarstufe I (B.A.) zu Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Gymnasien (B.A./B.Sc.) zu Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Gymnasien (M.Ed.) zu Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (M.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Beruflichen Schulen (B.A./B.Sc.) zu Lehramt an berufsbildenden Schulen (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Beruflichen Schulen (M.Ed.) zu Lehramt an berufsbildenden Schulen (M.Ed.) (PDF)
2. Teilstudiengang Sonderpädagogik
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (B.Ed.) (PDF)
Sollte Ihre Wechselkombination hier nicht aufgelistet sein, können trotzdem Anerkennungen möglich sein! Diese müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von bestandenen Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.
Ausfüllhilfen für die Anerkennunganträge nach einem Wechsel vom „alten“ zum „neuen“ Lehramt an der Universität Hamburg:
Übersicht Module und Kurse
Bachelor-Haupt- und Nebenfach Erziehungs- und Bildungswissenschaft
„Alte“ Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.A./B.Sc.) (Zulassung bis WiSe 19/20)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Primar- und Sekundarstufe I (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A./B.Sc. Lehramt an Gymnasien (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Sonderpädagogik (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Sonderpädagogik (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt an Beruflichen Schulen (PDF)
„Neue“ Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.Ed.) (Zulassung ab WiSe 20/21)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt an Grundschulen (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt an berufsbildenden Schulen (Zulassung bis WiSe 23/24) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt an berufsbildenden Schulen (Zulassung ab WiSe 24/25) (PDF)
Masterstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft
„Alte“ Master-Lehramtsstudiengänge (M.Ed.) (Zulassung bis WiSe 22/23)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Primar- und Sekundarstufe I (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt an Gymnasien (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt an Beruflichen Schulen (PDF)
„Neue“ Master-Lehramtsstudiengänge (M.Ed.) (Zulassung ab WiSe 23/24)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt an Grundschulen (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse M.Ed. Lehramt an berufsbildenden Schulen (PDF)
Masterstudiengang Mehrsprachigkeit und Bildung/MOTION
Folgt in Kürze (Stand: 12.02.2023)