Rechtslage und Begriffe
Antidiskriminierungsgesetz
laut dem Antidiskriminierungsgesetz
- dürfen bestimmte BewerberInnen auf eine Stelle nicht benachteiligt werden (§ 6 (1) AGG),
- dürfen einem Betrieb generell keine MitarbeiterInnen benachteiligt werden (§ 7 AGG),
- müssen ArbeitgeberInnen Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung ergreifen (§ 12 (1) AGG),
- können ArbeitgeberInnen Sanktionen von Abmahnungen bis hin zur Kündigung aussprechen, wenn ein
Fall von Benachteiligung vorliegt (§12 (3) AGG), - dürfen ArbeitgeberInnen Betroffene oder deren KollegInnen, die sich gegen Benachteiligungen einsetzen, deswegen nicht maßregeln, (§ 16 AGG).
Artikel 21 Grundgesetz
Das Grundgesetz regelt die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Parteien und bezieht sich dabei auf die freiheitlich demokratische Grundordnung.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Aufklärung durch Landesinstitute
Broschüre des Hamburger Landesinstituts für Lehrer:innenbildung und Schulentwicklung: "Positioniert Euch! was politische Bildungs darf." (2020)
Das Landesinstitut Hamburg hat bereits 2020 eine Handreichung mitsamt Rechtsregelungen, Beutelsbacher Konsens und Fallbeispielen entwickelt. Es gilt für die Schulen, die sich aufgrund ihrer hoheitlichen Verfasstheit strenger an Chancengleichheit nach Parteiengesetz (und Art. 21 GG) zu halten haben als die subsidiären, pluralen und teils auch gebundenen Träger. Das bedeutet, was die Schulen dürfen, dürfen die Bildungsträger erst recht.
Aufklärung durch Kultusministerien
Auf die AfD-Plattform „neutrale Lehrkraft“ hin hat z.B. das Kultusministerium Niedersachsen mit einem aufklärenden Rundschreiben reagiert:
„Denn Schule ist kein wertneutraler Ort, auch politische Bildung ist nicht neutral, denn sie beruht auf Werten: Grundlegende demokratische Werte wie die Würde des Menschen, Freiheit und Gleichheit und Solidarität, Pluralismus und Gleichberechtigung sind verbindlich für die Demokratiebildung an Schulen.
Es ist daher demokratische Pflicht von Lehrkräften, Demokratie- und Menschenfeindlichkeit ebenso wie Geschichtsrevisionismus entschieden entgegenzutreten und einzuordnen, auch wenn es sich um Positionen politischer Parteien handelt. Verfassungsfeindlichen Aussagen zu widersprechen, ist eine Beamtenpflicht und darf nicht durch falsch verstandene Neutralität unterlassen werden.“
Beamtenstatusgesetz
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html
Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt:
§75 Recht und Billigkeit, darüber wachen, dass Benachteiligung … unterbleibt
§104 Bei Verstoß kann AG „Entlassung oder Versetzung verlangen“
§ 80 Betriebsrat … Aufgabe (7) Integration ausländischer Arbeitnehmer, Bekämpfung von Rassismus…
§99 Einstellung offensichtlich rechtsextremer oder rassistischer neuer Mitarbeiter:innen verweigern
Erwachsenenbildungs- und Weiterbildungsgesetze
Berliner Erwachsenenbildungsgesetz EBiG 2021:
§2(4) „Erwachsenenbildung befördert den Erwerb von interkultureller Kompetenz, Genderkompetenz sowie Diversitätskompetenz und ist inklusiv. Sie soll die Teilnehmenden dazu befähigen, am Prozess der europäischen Integration mitzuwirken, in einer globalisierten Welt zu lernen und Ungleichheiten entgegenzutreten sowie Gestaltungskompetenzen fördern.“
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ErwBiGBErahmen
Ähnlich ist es formuliert im Bremischen Weiterbildungsgsetz.
Parteiengesetz
Das parteiengesetzt behandelt unter anderem die Frage der Gleichbehandlung von Parteien. Diese Frage wird gerade im Vorfeld von Wahlen bedeutsam, wenn es um die Frage geht, welche Parteien in öffentlichen Veranstaltungen das Recht erhalten, sich selbst und ihre Positionen zupräsentieren.
§ 5 Gleichbehandlung
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
Positionspapiere von Einrichtungen und Verbänden
Es gibt gute Beispiele dafür, wie sich Verbände und einzelne Einrichtungen mithilfe von Positionspapieren, Unvereinbarkeitsbeschlüssen oder Codes of Conductgegen rechte Einflussnahme und Unterwanderung schützen.
Beispiel: Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung (ANU)
Rechtsextremismus
Rechtsextremismus stellt die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO) in Frage. Die fdGO wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz ausgelegt. Die 2017 erfolgte Auslegung besagt: Die Grundordnung ist bei Menschenfeindlichkeit bereits in Frage gestell.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
Rechtspopulismus
Rechtspopulismus fußt auf Menschenfeindlichkeit und Rassismus und funktioniert über die Herstellung und Verbreitung der „Wir-Sie“ Unterscheidung. Das sogenannte „Andere“ wird rhetorisch stark abgewertet bzw. diskriminiert und ausgeschlossen (Nuissl & Popovic, 2020, S. 340-341, Panreck, 2020).
Nuissl, Ekkehard & Popović, K. (2020). Populismus und Bildung. Zeitschrift für Weiterbildungsforschung, 43(3), 339–355.
https://doi.org/10.1007/s40955-020-00173-0
Panreck, I.-C. (2020). Populismus - Staat - Demokratie: Ein interdisziplinäres Streitgespräch. Staat - Souveränität - Nation. Springer VS.
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30076-0
Rechtswissenschaftliche Gutachten zu „Vereinsschädigendem Verhalten“ und zu „Parteipolitischer Neutralität von Sportvereinen“
Im Auftrag des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Deutschen Sportjugend (dsj) haben Wissenschaftler*innen vom Institut für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln ein rechtswissenschaftliches Gutachten erstellt. Es beantwortet praxisrelevante Fragen zu den Werten des organisierten Sports, zum Tatbestand und den Rechtsfolgen von vereins- bzw. verbandsschädigendem Verhalten sowie zum Umgang mit parteipolitischen Realitäten vor Ort.